Also, ich bin zwar kein Rechtsanwalt, aber ich habe die eine oder andere Rechtsvorlesung schon mal besucht.
Gehen wir mal rechtssystematisch vor.
Der Zoll könnte ein Recht auf Zurückhaltung gemäss §5a der Tabakverordnung haben. Diese findest Du auf:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/tabv_1977/gesamt.pdf
Wörtlich heisst es dort:
§ 5a
Es ist verboten, Tabakerzeugnisse, die zum anderweitigen oralen Gebrauch als Rauchen
oder Kauen bestimmt sind, gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen.
Damit liegt foldende Rechtslage vor: Der Snus, der ja nicht zum Rauchen oder Kauen bestimmt ist, darf in Deutschland sowohl privat verkauft, als auch besessen und konsumiert werden. Allerdings ist der gewerbliche Vertrieb verboten.
Erfüllungsort einer Bestellung ist im Normalfall das Wohnort des Empfängers, also in diesem Fall Deutschland. Nach geltendem Recht darf Snus also nicht in die BRD gewerblich verkauft werden, damit ist auch der gewerbliche Versand nach Deutschland untersagt, ein schwedischer Betrieb, der gewerblich nach Deutschland verschickt würde mindestens unlauteren Wettbewerb begehen (Strafbarkeit nur auf der Seite des schwedischen Unternehmers nach schwedischem Recht) und der Zoll dürfte wohl ein Recht darauf haben, das Paket einzubehalten, wenn er damit einen Verstoss gegen § 5a der Tabakverordnung verhindert.
Allerdings: Der nichtgewerbliche Verkauf und Versand von Snus ist erlaubt! Es kommt daher darauf an, wie der Handel abgewickelt wurde. Wenn Dir ein Kumpel aus Schweden ein Weihnachtspaket mit Snus schickt, darf der Zoll nichts machen. Handelt es sich dagegen um eine gewerbliche Lieferung, so dürfte er es wohl einbehalten. Jetzt stellt sich die grosse Frage: Wie sieht das Paket aus?
Ist als Absender ein kommerzieller schwedischer Versender angegeben und liegt vielleicht noch ein Zettel drin "Besten Dank für Ihre Bestellung. Geliefert: 2 Packungen Snus a 5 Euro + 5 Euro Versand = 15 Euro inkl. Mehrwertsteuer", dann sieht es eher düster aus. Du kannst dann nur von dem schwedischen Unternehmer Dein Geld zurückverlangen, da dieser sich um die Einhaltung von EU-Gesetzen kümmern muss.
Anders sieht es aus, wenn das Paket den Anschein eines privaten Versandes hat. Ist ein nichtkommerzieller Absender angegeben und das Paket als private Lieferung deklariert, kannst Du es ohne Weiteres vom Zoll verlangen, da die Rückbehaltung keinen Vestoss gegen geltendes Recht beinhaltet. Ist der Absender also ein schwedischer Holzfäller, der einen Brief beigelegt hat, etwa mit dem Inhalt: "Hallo extremdezent, ich hab unser letztes Besäufnis noch gut in Erinnerung. Weil Du in Schweden so gerne gesnust hast, schicke ich Dir mal eine Packung als Weihnachtsgeschenk. Frohes Fest und Guten Rutsch, Dein Sven Snörebröd", dann kriegst Du das Paket wohl recht bald wieder.
Falls es sich um den ersten Fall handelt, kannst Du dem Zoll vielleicht höchstens noch damit kommen, dass Snus in Deutschland nicht illegal ist und wenn der Beamte gut gelaunt ist, entscheidet er vielleicht - wenn er gut gelaunt ist - zu Deinen Gunsten. Rechtlich hättest Du aber wohl kaum eine Handhabe. Beim zweiten Fall kannst Du Dich dagegen eher auf eine baldige Herausgabe verlassen.